Nutzungsbedingungen (B2B) – Vertriebs AI
Stand: 28.09.2026
1 Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter der Plattform Vertriebs AI ist die MW Software GbR, Hinschstr. 18, 22525 Hamburg, E-Mail: info@vertriebs-ai.de, nachfolgend „Anbieter“. Vertragspartner ist das buchende Unternehmen, nachfolgend „Kunde“. Beschäftigte und sonstige berechtigte Nutzer des Kunden werden durch die Einrichtung eines Nutzerkontos nicht selbst zu Zahlungsschuldnern des Kundenvertrags.
1.2 Das entgeltliche Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist auf Grundlage dieser Bedingungen nicht vorgesehen. Der Anbieter kann geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft verlangen.
1.3 Diese Bedingungen gelten in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Angebot und Auftragsbestätigung konkretisieren insbesondere Leistungsumfang, Lizenzanzahl, Preise, Vertragsbeginn, Laufzeit und Zahlweise. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit ihrer Geltung zugestimmt wurde.
1.4 Bestehende Kontingentverträge werden durch die Einführung des Lizenzmodells nicht automatisch umgestellt. Ihre vereinbarten Leistungs-, Preis- und Laufzeitregelungen bleiben erhalten. Eine Umstellung oder Änderung ihrer Vertragsbedingungen bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.
2 Begriffe und Leistungen
2.1 Der „Dienst“ ist die browserbasierte Plattform für KI-gestütztes Verkaufstraining und die im Angebot vereinbarten ergänzenden Funktionen. Ein bestimmter Verkaufs-, Lern- oder Geschäftserfolg wird nicht geschuldet.
2.2 Ein „Nutzerkonto“ ist der persönliche Zugang einer natürlichen Person. Die Rolle des Nutzers bestimmt dessen Verwaltungs- und Einsichtsrechte. Die Rolle ist von einer Trainingslizenz unabhängig.
2.3 Eine „Lizenz“ berechtigt eine namentlich zugeordnete Person während eines aktiven Lizenzvertrags zur Nutzung der lizenzpflichtigen Funktionen. Dazu gehören insbesondere KI-Trainingsgespräche, Intensivübungen, eingehende Trainingsanrufe, Coach-Chat und die KI-Auswertung echter Gespräche, soweit diese Funktionen zum vereinbarten Leistungsumfang gehören.
2.4 Ein „Lizenzvertrag“ umfasst die gebuchte Anzahl personenbezogener Lizenzen. Es werden keine verbrauchsabhängigen Gesprächsminuten abgerechnet. Für die Nutzung gelten jedoch die ausdrücklich beschriebenen Fair-Use-Grenzen in Ziffer 5.5.
2.5 Eine „Pilotphase“ ist ein entgeltlicher, zeitlich begrenzter Lizenzvertrag zum vereinbarten Erproben der Plattform. Sie ist von einem kostenlosen Testzugang zu unterscheiden.
2.6 Ein „Kontingentvertrag“ ist ein bestehender Tarif mit einer bestimmten Menge Gesprächszeit. Kontingent- und Testminuten dienen ausschließlich der Nutzung der Plattform; sie sind kein Zahlungsmittel und nicht in Geld auszahlbar. Gesetzliche Erstattungsansprüche bleiben unberührt.
3 Nutzerkonten und Lizenzverwaltung
3.1 Der Kunde benennt Administratoren und stellt sicher, dass seine Nutzer nur im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Plattform zugreifen. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde sorgt für angemessene Zugangssicherheit und informiert den Anbieter unverzüglich über bekannt gewordenen unbefugten Zugriff.
3.2 Registrierungs- und Rechnungsdaten sind aktuell zu halten. Der Kunde verwaltet die Zugehörigkeit seiner Nutzer zur Organisation und entfernt oder beschränkt Zugänge, sobald deren Berechtigung entfällt.
3.3 Nutzerkonten sind personenbezogen. Das Teilen eines Kontos zwischen mehreren Personen ist untersagt. Konten dürfen nicht zur Umgehung von Lizenzpflichten, Nutzungslimits oder Beschränkungen kostenloser Testzugänge angelegt werden.
3.4 Administratoren benötigen für reine Verwaltungstätigkeiten keine eigene Trainingslizenz. Auch andere berechtigte Nutzer dürfen ohne Lizenz vorhandene Inhalte und Auswertungen im Rahmen ihrer jeweiligen Rolle einsehen und die ihnen erlaubten Verwaltungsfunktionen nutzen. Daraus entstehen keine zusätzlichen Zugriffsrechte auf fremde oder besonders geschützte Inhalte.
3.5 Wer selbst lizenzpflichtige Funktionen nutzt, benötigt eine persönlich zugewiesene Lizenz. Das gilt auch für Administratoren. Nicht zugewiesene Lizenzen, bestehendes Test- oder Restguthaben und eine Administratorrolle ersetzen diese Zuweisung in einer Lizenzorganisation nicht.
3.6 Administratoren weisen Lizenzen zu und entziehen sie. Eine Neuzuweisung an eine andere Person ist insbesondere bei Mitarbeiterwechsel oder geänderter Trainingszuständigkeit möglich. Zuweisung und Entzug werden protokolliert. Ein systematischer Wechsel zwischen mehreren tatsächlich trainierenden Personen, mit dem die Buchung eigener Lizenzen für diese Personen umgangen werden soll, ist unzulässig. Eine allgemeine zeitliche Sperrfrist für zulässige Neuzuweisungen besteht nicht.
3.7 Das Entziehen einer Lizenz, das Entfernen eines Mitglieds oder die Löschung eines Nutzerkontos reduziert die vertraglich gebuchte Lizenzanzahl nicht und kündigt den Unternehmensvertrag nicht. Die Reduzierung gebuchter Lizenzen richtet sich nach Ziffer 5.4, die Kündigung nach Ziffer 11.
4 Zulässige Nutzung und Schutzmaßnahmen
4.1 Untersagt sind rechtswidrige Inhalte und Nutzungen, unberechtigter Zugriff, die Umgehung von Sicherheits- oder Nutzungsschranken, automatisierte Massennutzung ohne Vereinbarung sowie Handlungen, die den Dienst oder andere Nutzer gefährden. Gesetzlich zwingend erlaubte Handlungen bleiben zulässig.
4.2 Bei konkreten Anhaltspunkten für einen erheblichen Verstoß kann der Anbieter die betroffene Nutzung untersuchen und erforderliche, verhältnismäßige Schutzmaßnahmen ergreifen. Soweit möglich, wird zunächst der betroffene Zugang oder die betroffene Funktion eingeschränkt. Vor einer Sperre erhält der Kunde grundsätzlich Gelegenheit zur Abhilfe. Bei einer unmittelbaren Gefahr für Sicherheit, Daten oder andere Nutzer sind sofortige Maßnahmen zulässig; der Kunde wird dann unverzüglich informiert, soweit keine rechtlichen oder Sicherheitsgründe entgegenstehen.
4.3 Nach Wegfall des Sperrgrundes werden die Einschränkungen ohne unangemessene Verzögerung aufgehoben. Gesetzliche Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt. Eine pauschale Vertragsstrafe wird durch diese Bedingungen nicht vereinbart.
5 Vergütung und Nutzungsumfang
5.1 Angebote und Vertragsschluss
(1) Kostenpflichtige Lizenzverträge werden auf Grundlage eines individuellen Angebots abgeschlossen. Das Angebot bezeichnet die gebuchten Leistungen, Lizenzanzahl, Nettoentgelte und etwaige Umsatzsteuer, Vertragsbeginn, Laufzeit, Zahlweise und Zahlungsziel. Sofern im Angebot nicht anders bestimmt, kommt der Vertrag mit der fristgerechten Annahme durch den hierzu befugten Vertreter des Kunden zustande. Die Registrierung allein begründet kein kostenpflichtiges Lizenzabonnement.
(2) Jahres- und Zweijahresverträge umfassen grundsätzlich mindestens zehn Lizenzen. Eine Pilotphase kann ab einer Lizenz vereinbart werden. Abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben möglich. Zusätzliche Nutzerkonten ausschließlich zur Verwaltung oder Einsicht nach Ziffer 3.4 erfordern keine zusätzlichen Trainingslizenzen.
5.2 Zahlung
(1) Die Zahlungsabwicklung kann über Stripe erfolgen. Der Anbieter bleibt Vertragspartner für die Plattformleistung. Bedingungen eines Zahlungsdienstleisters gelten für ein gesondertes Verhältnis zum Kunden nur, soweit sie wirksam vereinbart werden.
(2) Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei monatlicher Zahlweise wird der jeweilige Monat, bei jährlicher Zahlweise das jeweilige Vertragsjahr im Voraus abgerechnet. Auch bei einem Zweijahresvertrag bedeutet jährliche Zahlweise keine Vorauszahlung beider Vertragsjahre, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Maßgeblich ist das vereinbarte Zahlungsziel. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen und erstattungsfähigen Kosten. Die gesetzliche Verzugspauschale wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet, soweit gesetzlich vorgesehen.
(4) Die Zahlungspflicht richtet sich nach der gebuchten Lizenzanzahl, nicht danach, ob alle Lizenzen zugewiesen oder tatsächlich genutzt werden. Gesetzliche Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Erstattungsrechte bleiben unberührt. Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
5.3 Freischaltung und Zahlungsausfall
(1) Die Bereitstellung erfolgt zum vereinbarten Vertragsbeginn. Ist Vorauszahlung als Freischaltungsvoraussetzung vereinbart, erfolgt die Bereitstellung nach deren Eingang. Bei ausdrücklich vereinbartem Rechnungskauf kann die Freischaltung vor Zahlungseingang erfolgen; das vereinbarte Zahlungsziel bleibt maßgeblich. Für die individuelle Nutzung ist zusätzlich eine Lizenzzuweisung erforderlich.
(2) Ein einzelner fehlgeschlagener Zahlungseinzug führt nicht automatisch zum Entzug des Lizenzzugangs. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Ankündigung der Sperre die lizenzpflichtigen Funktionen verhältnismäßig einschränken. Gesetzliche Rechte bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen bleiben unberührt.
(3) Eine berechtigte Zahlungssperre beendet den Vertrag nicht. Die vertragliche Zahlungspflicht besteht im gesetzlich zulässigen Umfang fort. Nach Beseitigung des Sperrgrundes wird der Zugang ohne unangemessene Verzögerung wieder freigegeben, soweit der Vertrag nicht anderweitig beendet ist.
5.4 Änderung der Lizenzanzahl
(1) Zusätzliche Lizenzen können durch ergänzende Vereinbarung gebucht werden. Wirksamkeitsdatum, Preis und anteilige Abrechnung für einen bereits begonnenen Abrechnungszeitraum werden dabei festgelegt. Eine Zuweisung im Administrationsbereich allein ist keine Bestellung zusätzlicher Lizenzen.
(2) Eine Reduzierung kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform erklärt werden, sofern die vereinbarte Mindestabnahme gewahrt bleibt. Die Fortsetzung erfolgt dann mit der reduzierten Menge. Frühere Reduzierungen oder eine Unterschreitung der Mindestabnahme bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Eine Kündigung des gesamten Vertrags richtet sich nach Ziffer 11.
(3) Vor Wirksamwerden einer Reduzierung muss der Administrator überzählige Zuweisungen aufheben. Sind zum Stichtag weiterhin mehr Lizenzen zugewiesen als verfügbar, wird die Nutzung auf die verbleibende Menge beschränkt; zuletzt zugewiesene Lizenzen werden zuerst entzogen. Eine ausdrücklich vereinbarte Übergangsregelung geht vor. Bestehende Nutzerkonten und Auswertungen werden durch den Lizenzentzug nicht automatisch gelöscht.
5.5 Fair Use bei Lizenzverträgen
(1) Die Lizenz deckt persönliche, menschlich ausgeübte Trainingsnutzung innerhalb der folgenden Grenzen ab. Sie begründet keinen Anspruch auf technisch oder zeitlich unbeschränkte Nutzung. Ein höherer Nutzungsumfang bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Für jede trainierende Person wird die Gesprächszeit innerhalb ihrer Organisation pro Kalendermonat nach deutscher Ortszeit (Europe/Berlin) erfasst. Ab 20 Stunden erhält der Administrator einen Hinweis; die Person kann weiterhin trainieren. Ab 40 Stunden wird der Start weiterer KI-Trainingsgespräche bis zum Beginn des nächsten Kalendermonats gesperrt. Bereits laufende Trainings und technisch reservierte Trainingszeit können bei der Prüfung neuer Starts berücksichtigt werden. Die Grenze ist kein zwischen Personen übertragbarer Stundenpool.
(3) Entzug und erneute Zuweisung einer Lizenz an dieselbe Person setzen deren bereits erfasste Monatsnutzung nicht zurück. Eigene, vom Kunden konfigurierte Team- oder Nutzerlimits können die Trainingsnutzung zusätzlich begrenzen.
(4) Coach-Chat und KI-Auswertung echter Gespräche unterliegen nicht der Stundengrenze nach Absatz 2. Für diese Funktionen gelten die Lizenzpflicht, der vereinbarte Leistungsumfang und die Missbrauchsregeln nach Ziffer 4. Das bloße Erreichen des Hinweisschwellenwerts von 20 Stunden ist kein Missbrauch.
5.6 Bestehende Kontingentverträge
(1) Für bestehende Kontingentverträge gelten die individuell vereinbarten Kontingente und Bereitstellungszeiträume fort. Soweit bisher vereinbart, werden Monatskontingente nach Zahlung für den Nutzungsmonat und Jahreskontingente nach Zahlung für das Vertragsjahr bereitgestellt.
(2) Nicht verbrauchte Minuten verfallen entsprechend der bisherigen Vereinbarung zum Ende des jeweiligen Kontingentzeitraums. Nach Verbrauch des verfügbaren Kontingents sind weitere kontingentpflichtige Trainings bis zur nächsten vertragsgemäßen Bereitstellung gesperrt. Eine Umstellung auf einen Lizenzvertrag bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Diese Bestimmungen begründen keine nachträgliche Änderung bestehender Kontingentverträge. Vereinbarte Sonderkonditionen und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.7 Kostenloser Testzugang und Pilotphase
(1) Im Rahmen des kostenlosen Selbstregistrierungsangebots erhält eine berechtigte Person einmalig 20 Testminuten. Eine automatische kostenpflichtige Fortsetzung findet nicht statt. Einladungen in eine bestehende Organisation begründen keinen Anspruch auf Umgehung des dort geltenden Lizenz- oder Kontingentmodells. Abweichende ausdrücklich zugesagte Testkonditionen bleiben möglich.
(2) Die entgeltliche Pilotphase umfasst die vereinbarten Lizenzen für den im Angebot bezeichneten Zeitraum und endet automatisch am vereinbarten Enddatum. Sie verlängert sich nicht ohne neue Vereinbarung und bedarf keiner Kündigung. Die Abrechnung erfolgt nach dem Angebot.
(3) Ein anschließender Jahres- oder Zweijahresvertrag bedarf eines gesonderten Abschlusses und beginnt mit einer eigenen vollen Vertragslaufzeit. Pilotzahlungen und Pilotmonate werden nicht auf diesen Vertrag angerechnet, sofern nichts Abweichendes individuell vereinbart wurde.
5.8 Sonderkonditionen
Für ausdrücklich vereinbarte Rabatte und Sonderkonditionen gelten deren bei Abschluss mitgeteilte Bedingungen. Ein befristeter Rabatt endet nur dann automatisch, wenn seine Befristung vereinbart wurde. Individuelle Zusagen bleiben maßgeblich.
6 KI und eingesetzte Dienstleister
6.1 Der Anbieter kann geeignete technische Dienstleister einsetzen und bleibt für seine eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Datenschutzinformationen und der vereinbarte Auftragsverarbeitungsvertrag einschließlich der Regelungen über Unterauftragsverarbeiter. Fremde Nutzungsbedingungen werden nicht allein durch einen pauschalen Verweis zu zusätzlichen Kundenpflichten.
6.2 KI-generierte Antworten und Bewertungen können fehlerhaft, unvollständig oder situationsunangemessen sein. Sie unterstützen Training und Reflexion und ersetzen keine eigenständige fachliche Prüfung. Insbesondere dürfen sie nicht ungeprüft als alleinige Grundlage für personelle oder andere folgenreiche Entscheidungen über natürliche Personen verwendet werden. Gesetzliche Pflichten und vereinbarte Qualitätsanforderungen bleiben unberührt.
6.3 Technische Weiterentwicklungen und der Austausch von Dienstleistern sind zulässig, soweit der vereinbarte wesentliche Leistungsumfang erhalten bleibt und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden. Wesentliche Leistungsreduzierungen oder Preisänderungen ergeben sich daraus nicht. Bei Leistungsstörungen bleiben die vertraglichen und gesetzlichen Rechte des Kunden bestehen.
7 Inhalte und Datenschutz
7.1 Die Rechte an der Plattform verbleiben beim Anbieter beziehungsweise seinen Lizenzgebern. Der Kunde erhält für die Vertragsdauer das vereinbarte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht für seine Organisation.
7.2 Rechte an den vom Kunden bereitgestellten Inhalten verbleiben bei deren Berechtigten. Der Kunde räumt dem Anbieter nur die zur vereinbarten Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte ein, einschließlich der notwendigen Verarbeitung durch beauftragte Dienstleister. Weitergehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Rechtsgrundlage oder Vereinbarung.
7.3 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit seiner Inhalte und die erforderlichen Berechtigungen und Rechtsgrundlagen verantwortlich. Dies betrifft insbesondere Beschäftigtendaten, Gesprächsaufzeichnungen und Transkripte Dritter. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verarbeiten.
7.4 Die Nutzung von Ergebnissen ist für die eigene betriebliche Weiterbildung und interne Qualifizierung gestattet. Eine Bereitstellung der Plattform oder ihrer Leistungen an Dritte als eigenes Angebot bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Rechte Dritter und zwingende gesetzliche Befugnisse bleiben unberührt.
7.5 Lizenzwechsel und sicherheitsrelevante Vorgänge werden zur Vertragsdurchführung, Nachvollziehbarkeit und Missbrauchsprävention im erforderlichen Umfang protokolliert. Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung richten sich nach den Datenschutzinformationen und dem AVV. Diese Regelung ermächtigt nicht zu einer allgemeinen inhaltlichen Überwachung von Beschäftigten.
8 Leistungsstörungen und Haftung
8.1 Der Anbieter schuldet die vereinbarten Leistungen. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte, soweit eine wirksame individuelle Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Der Kunde meldet Störungen mit den ihm zumutbar verfügbaren Angaben; eine pauschale Umkehr gesetzlicher Beweislastregeln ist damit nicht verbunden.
8.2 Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei übernommener Garantie im Umfang dieser Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Absatz 2 bleibt unberührt.
8.4 Diese Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ein genereller Ausschluss für Ausfälle eingesetzter Dienstleister, Datenverluste oder Folgeschäden wird neben diesen Regelungen nicht vereinbart.
8.5 Der Kunde sichert eigene Ausgangsdaten im zumutbaren Umfang und nutzt verfügbare Exportmöglichkeiten, soweit dies erforderlich und zumutbar ist. Dies ersetzt nicht die vertraglichen Sicherungs- und Datenschutzpflichten des Anbieters. Ein etwaiges Mitverschulden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9 Ansprüche Dritter
9.1 Verursacht der Kunde schuldhaft durch rechtswidrige Inhalte oder vertragswidrige Nutzung Ansprüche Dritter gegen den Anbieter, stellt er den Anbieter im Umfang seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit von berechtigten Ansprüchen und erforderlichen, angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei.
9.2 Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über entsprechende Ansprüche und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung. Ohne Abstimmung werden keine den Kunden belastenden Anerkenntnisse oder Vergleiche abgegeben, soweit nicht rechtlich erforderlich. Ein eigenes Mitverschulden des Anbieters ist zu berücksichtigen.
10 Betrieb und Support
10.1 Wartungsarbeiten werden, soweit planbar, rechtzeitig angekündigt und möglichst zu nutzungsarmen Zeiten durchgeführt. Sicherheitsbedingte dringende Maßnahmen bleiben möglich. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote oder garantierte Reaktionszeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
10.2 Support erfolgt per E-Mail an info@vertriebs-ai.de. Der Anbieter bemüht sich um eine erste Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden an Werktagen. Damit ist keine garantierte Behebungsfrist verbunden.
10.3 Gesondert kostenpflichtige Beratungs- oder Unterstützungsleistungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung von Umfang und Vergütung erbracht. Die Bearbeitung einer gewöhnlichen Störungsmeldung löst nicht allein deshalb eine zusätzliche Vergütung aus, weil sich später eine Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters herausstellt.
11 Laufzeit und Beendigung
11.1 Ein Jahresvertrag hat eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten, ein Zweijahresvertrag von 24 Monaten ab dem vereinbarten Vertragsbeginn. Danach verlängert sich der Lizenzvertrag jeweils um zwölf Monate zu den bisherigen Konditionen, wenn nicht eine Partei spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit kündigt. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.
11.2 Monatliche Zahlweise bezeichnet ausschließlich die Zahlungsintervalle und begründet keine monatliche Kündbarkeit. Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Laufzeit wird erst zu deren Ende wirksam. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
11.3 Kündigungen von Lizenzverträgen erfolgen in Textform, insbesondere per E-Mail an info@vertriebs-ai.de. Für die Fristwahrung ist der Zugang maßgeblich. Der Anbieter bestätigt den Eingang und das Vertragsende; die Wirksamkeit der Kündigung hängt nicht von dieser Bestätigung ab. Eine Kündigung über das Stripe-Kundenportal ist bei Lizenzverträgen nicht vorgesehen. Eine Terminbuchung oder ein vorheriges Gespräch ist keine Voraussetzung der Kündigung.
11.4 Die Pilotphase endet ohne Kündigung zum vereinbarten Datum. Bestehende Kontingentverträge behalten ihre vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten; ihre Kündigung kann weiterhin über die bereitgestellte Abo-Verwaltung oder in Textform erklärt werden. Die Lizenzlaufzeiten aus Ziffer 11.1 gelten für sie nicht automatisch.
11.5 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Eine erforderliche Abmahnung oder Frist zur Abhilfe ist zu beachten. Dieses Recht wird weder durch die Erstlaufzeit noch durch Vorauszahlung ausgeschlossen.
11.6 Mit Ende eines entgeltlichen Lizenzvertrags entfällt die daraus gewährte Berechtigung zur Nutzung der lizenzpflichtigen Funktionen. Berechtigungen aus anderen fortbestehenden Verträgen bleiben unberührt. Für Datenrückgabe und geordnete Abwicklung gilt Ziffer 13. Die Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft oder eines Nutzerkontos ist hiervon zu unterscheiden.
11.7 Bei ordnungsgemäßer Bereitstellung führt eine freiwillige Nichtnutzung oder eine ordentliche Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende nicht zur Erstattung bereits geschuldeter Entgelte. Ansprüche wegen Mängeln, nicht erbrachter Leistungen, berechtigter außerordentlicher Kündigung oder sonstiger gesetzlicher Gründe werden dadurch nicht ausgeschlossen. Entgelte für nach wirksamer Vertragsbeendigung nicht mehr geschuldete Leistungen werden abgerechnet und gegebenenfalls erstattet.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere gegenüber Kaufleuten, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten.
12.2 Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen sowie Offenlegungen an entsprechend verpflichtete Berater und Dienstleister bleiben zulässig. Öffentlich bekannte oder rechtmäßig unabhängig erlangte Informationen sind hiervon ausgenommen.
12.3 Eine neue Veröffentlichung dieser Bedingungen ändert laufende Verträge nicht automatisch. Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen, insbesondere von Preis, Laufzeit oder Leistungsumfang, bedürfen einer Vereinbarung. Schweigen oder die bloße weitere Nutzung gelten nicht allein aufgrund dieser Klausel als Zustimmung. Zwingende gesetzliche Anpassungsrechte bleiben unberührt.
12.4 Mitteilungen erfolgen grundsätzlich in Textform an die vereinbarten Kontaktadressen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von einer in diesen Bedingungen vorgesehenen Form wirksam, soweit nicht eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
12.5 Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Es gilt keine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel.
13 Auftragsverarbeitung und Daten nach Vertragsende
13.1 Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung einbezogen. Die Fassung ist dem Kunden vor Abschluss zugänglich zu machen. Der AVV ist über den Link am Ende dieser Seite abrufbar. Bei Widersprüchen über die Auftragsverarbeitung gehen die hierfür geltenden AVV-Regelungen vor.
13.2 Nach Ende sämtlicher entgeltlichen Verträge über die betreffende Organisation dient ein verbleibender Lesezugang ausschließlich der geordneten Abwicklung. Fortbestehende individuelle Vereinbarungen über die Speicherung und Verarbeitung bleiben unberührt. Soweit ein Lesezugang noch besteht, dürfen berechtigte Nutzer vorhandene Inhalte im Rahmen ihrer bisherigen Berechtigungen zur Abwicklung einsehen. Der Kunde hat sein Wahlrecht zwischen Rückgabe und Löschung seiner Auftragsdaten gemäß AVV innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende in Textform auszuüben. Diese Frist bezeichnet die Frist für die Weisung des Kunden und keinen Zeitpunkt einer automatischen Zugriffssperre. Ein früheres berechtigtes Löschverlangen wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Rückgabe kann über verfügbare Exportfunktionen oder einen mit dem Anbieter abgestimmten Weg erfolgen; eine darüber hinausgehende technische Exportfunktion wird hiermit nicht zugesagt.
13.3 Bis zum Abschluss der Rückgabe oder Löschung gelten die dafür erforderlichen Datenschutz-, Sicherheits- und Vertraulichkeitspflichten fort. Ein technisch noch bestehender Lesezugang begründet weder eine Verlängerung des kostenpflichtigen Lizenzvertrags noch einen Anspruch auf einen dauerhaften kostenlosen Archivierungsdienst. Eine längerfristige Speicherung oder ein fortlaufender Lesezugang bedürfen einer gesonderten Vereinbarung einschließlich der datenschutzrechtlichen Grundlage.
13.4 Erfolgt innerhalb der im AVV vorgesehenen Frist keine Weisung, kann der Anbieter die Auftragsdaten nach Maßgabe des AVV löschen. Gesetzlich aufzubewahrende Daten werden nur für den erforderlichen Zeitraum und Zweck weiter gespeichert. Die Abwicklung eines Nutzerkontos darf Daten anderer berechtigter Organisationsmitglieder und gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht unbeachtet lassen.
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